HypoAlpeAdria – Abwicklung vom Verfassungsgericht korrigiert

Der Verfassungsgerichtshof Österreichs, VfGh, hat in seiner Entscheidung vom 3.7.2015, die am 28.7.2015 veröffentlicht wurde, eines der vielen Gesetze im Umfeld der Hypo-Alpe-Adria-Bank (HyAA), nämlich das Hypo-Sanierungs-Gesetz (HaaSanG), für verfassungswidrig erklärt. Gleichwohl lässt es erstaunlich viele Teile der Lösung, wie sie die Regierung Österreichs im Rahmen der Abwicklung der Bank erlassen hat, unangetastet.

Der Verfassungsgerichtshof Österreichs, VfGh, hat in seiner Entscheidung vom 3.7.2015, die am 28.7.2015 veröffentlicht wurde, eines der vielen Gesetze im Umfeld der Hypo-Alpe-Adria-Bank (HyAA), nämlich das Hypo-Sanierungs-Gesetz (HaaSanG), für verfassungswidrig erklärt. Gleichwohl lässt es erstaunlich viele Teile der Lösung, wie sie die Regierung Österreichs im Rahmen der Abwicklung der Bank erlassen hat, unangetastet.

Geklagt hatten u.a. 57 Abgeordnete des Nationalrats gegen mehrere Gesetze und das Einrichten oder Umwandeln von Institutionen im Umfeld der Abwicklung der HyAA. Im Urteil hat der VfGh nun die unterschiedliche Behandlung von Nachranganleihen als verfassungswidrig verworfen. In dem Gesetz wurden abhängig vom Datum der Rückzahlung Anleihen als nicht mehr zu tilgen erklärt. Dies wiederspricht aber dem Recht auf Eigentum laut VfGh.

Diese betroffenen Nachranganleihen sind aber nur ein kleiner Teil der Schulden der HyAA, die nicht bedient werden. Der viel größere Teil wurde zur Heta übertragen und die Rückzahlung durch den FMA (Österreichische Finanzaufsicht), Bescheid vom 1.3.2015 vorläufig untersagt.

Weitere Klagen gegen die Abwicklungsbank

Gegen diesen Bescheid und das Vorgehen zur Umwandlung zur Heta sind weitere Klagen anhängig und diese werden auch weiter vorangetrieben. Der Vergleich Bayerns mit Österreich Anfang Juli fällt hier aus dem Rahmen. Er scheint, liest man die letzte Aussage Minister Söders, auch noch anderen Dingen geschuldet, wie einem guten Arbeitsverhältnis zu Österreich. Zudem sind Prozesse zwischen zwei Partnern, die alles über die Bank wissen unberechenbar, besonders wenn andere Kläger zuhören können.

Zu diesen Vorgängen der Heta und des FMA Schuldenmoratoriums hat der VfGh nicht entschieden, da dies laut ihm nicht Inhalt des Prozesses war. So ist es auch in der Pressemeldung zum Urteil nachzulesen: Das Gericht will mit diesem Urteil ermöglichen die anderen Prozesse abzuarbeiten und nicht vorzuentscheiden. Als Fazit kann man das Urteil des VfGh als ein Abtasten oder Spiel auf Zeit verstehen. Einen offensichtlichen Verfahrensfehler hat man korrigiert ohne zu viel Präjudiz zu üben.

Reputation des Finanzplatzes Österreich

Zum Heta Abwicklung und FMA Moratorium gibt es gute Gründe, dies als Missbrauch der EU-Abwicklungsrichtlinie zu sehen. Der VfGh kann mit seiner bald anstehenden Entscheidung zu Heta und dem Schuldenmoratorium den Verlust der Reputation des Finanzplatzes Österreich begrenzen auch wenn er damit die eigene Regierung rüffelt. Tut er dies nicht, wird das Urteil den Geschmack nationalen Interesses haben; gleichwohl würden die Prozesse weiter geführt werden und billiger wird es für die Republik Österreich auch nicht werden.

Die Fragestellung wie ein „bail-in“ also die Beteiligung der Gläubiger bei Altfällen staatsnaher oder staatlicher Banken zu machen ist, ist anders zu beantworten. Die Anwendung einer EU-Richtlinie ist für zukünftige Falle gedacht. Sie kann nicht so in nationale Gesetzgebung umgesetzt werden, dass ausländischer Interessen zu wenig berücksichtigt werden.

Ullrich Spreitzer

Links:

<p> https://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/3/0/3/CH0003/CMS1438067838598/hypo-gesetz_presseinfo.pdf</p> <p>http://www.bloomberg.com/news/articles/2013-09-10/most-connected-man-at-deutsche-bank-pressing-for-lightest-touch</p> <p>https://www.deutsche-bank.de/ir/de/content/faqs.htm </p>


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